Leitsatz (amtlich)
1. Der Senat hält daran fest, dass eine unangekündigte oder ohne Einwilligung durchgeführte Haustürwerbung nur dann eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG begründet, wenn aufgrund besonderer Umstände die Gefahr einer untragbaren oder sonst wettbewerbswidrigen Belästigung und Beunruhigung des privaten Lebensbereichs gegeben ist.
2. In Bezug auf Haustürbesuche, insbesondere im Hinblick auf ihre gegenüber Verbrauchern durchgeführte Anzahl, sind keine tatsächlichen Veränderungen erkennbar, die dazu führen, derzeit in unangekündigten oder ohne Einwilligung durchgeführten Haustürbesuchen grundsätzlich einen Verstoß gegen § 7 Absatz 1 Satz 1 UWG zu sehen.
3. Aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere aus der sog. UGP-Richtlinie (2005/29/EG), folgt nicht, dass unangekündigte Haustürbesuche bei Verbrauchern oder Haustürbesuche ohne dessen Einwilligung in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich unzulässig sind.
Normenkette
UWG § 7 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 16 O 49/18) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin vom 18. Dezember 2018 - 16 O 49/18 - teilweise geändert:
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen sich gegenüber Verbrauchern zur Anbahnung von Vertragsgesprächen an der Wohnungstür als Mitarbeiter der Stadtwerke ... und/oder als Beauftragte der Hausverwaltung auszugeben.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 238,- Euro nebst ...