Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch bei fehlender Angabe eines Vertretungsberechtigten im Impressum einer Kapitalgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
1. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312c Abs. 1 BGB (i.V.m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) stellen - soweit sie bei juristischen Personen zusätzlich die Angabe des bzw. eines Vertretungsberechtigten im Impressum fordern - keine Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar. Es fehlt insoweit an einer hinreichenden Grundlage im Unionsrecht.
2. In dem insoweit unvollständigen Impressum liegt auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen i.S.v. § 5a UWG. Die vorenthaltene Information über einen Vertretungsberechtigten der juristischen Person ist nicht wesentlich i.S.d. § 5a Abs. 2 UWG.
Normenkette
UWG § 4 Nr. 11; TMG § 5 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 312c Abs. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 31.08.2012; Aktenzeichen 16 O 344/12) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Zivilkammer 16 des LG Berlin vom 31.8.2012 - 16 O 344/12 - wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 2, § 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet, §§ 935, 940 ZPO. Im Ergebnis zu Recht hat das LG im angefochtenen Beschluss wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin (eine in Frankreich ansässige SARL) wegen der fehlenden Benennung ihres gesetzlichen Vertreters im Impressum ihres deutschsprachigen Internetauftritts (Portal für Stellengesuche und Stellenangebote) verneint, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.
1. Eine Unlauterkei...