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KG Berlin Beschluss vom 21.03.2016 - 22 W 64/15

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Leitsatz (amtlich)

Die Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer französischen GmbH in eine deutsche GmbH ist nach den deutschen Vorschriften über den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine GmbH zu beurteilen. Die Vorschriften über den grenzüberschreitenden Sitzwechsel einer Europäischen Aktiengesellschaft finden keine Anwendung.

 

Normenkette

UmwG §§ 191, 226; AEUV Art. 49, 54

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Charlottenburg (Beschluss vom 30.04.2015; Aktenzeichen 99 AR 3434/15 B)

 

Tenor

Der Beschluss des AG Charlottenburg vom 30.4.2015 wird aufgehoben. Das AG wird angewiesen, nach Maßgabe dieser Entscheidung eine Zwischenverfügung mit einer Erledigungsfrist von einem Monat zu erlassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist eine nach französischem Recht gegründete Kapitalgesellschaft (Société à responsabilité limitée), die seit dem 2.4.1999 unter der Nr. 4...R. C. S. Paris im Handelsregister in Paris eingetragen ist. Mit Beschluss vom 24.12.2014 beschloss der Alleingesellschafter u.a. die Erhöhung des Stammkapitals auf 25.008 EUR, die Verlegung des Geschäftssitz von Paris nach Berlin und die Verabschiedung einer neuen Satzung der Gesellschaft in Form einer Gesellschaft deutschen Rechts. Die Beschlüsse wurden sodann im Handelsregister in Paris vermerkt. Wegen der Sitzverlegung heißt es im Register: "Eintrag Nr. 19 vom 09.01.2015 Plan der Verlegung des Geschäftssitzes der Gesellschaft ab dem 24.12.2014 nach ...Berlin (Deutschland)". Mit notariell beurkundetem Beschluss vom 30.3.2015 beschloss der Alleingesellschafter eine formwechselnde Umwandlung der Gesellschaft in eine GmbH nach deutschem Recht.

Der Geschäftsführer hat diese Umwandlung mit einer Anmeldung vom 30.3.2015 angemeldet. Das AG hat diese Anmeldung mit einem Beschluss vom 30. Arpil 2015 zurückgewiesen. Es hat i...

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