Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

KG Berlin Beschluss vom 17.01.2001 - 24 W 2065/00

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.01.1999; Aktenzeichen 85 T 158/99 WEG)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 57/98 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1999 – 85 T 158/99 WEG – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000,00 DM.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf dem das Rechtsmittel mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.

Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Beseitigung der an der Ostseite des Gebäudes errichteten Treppenanlage sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung der an der Ostfassade befindlichen Balkonbrüstungsmauer in dem früheren Zustand zusteht.

Die Feststellungen, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruhen, sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Verzicht auf die Vernehmung der geladenen und zum Verhandlungstermin am 18. Januar 2000 erschienenen Zeugen ist verfahrensfehlerfrei. Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin war insoweit ein vorheriger rechtlicher Hinweis durch das Landgericht nicht erforderlich. Die Ladung der Zeugen zum Termin erfolgte vorsorglich gemäß § 273 ZPO durch den Berichterstatter und nicht im Beschlusswege durch die Zivilkammer. Bereits aus diesem Umstand war für ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Markenrecht in China
Markenrecht in China
Bild: Haufe Shop

Die Autorin erläutert knapp und verständlich, worauf deutsche Unternehmen im Umgang mit China beim Markenrechts achten müssen und welche Fallen zu vermeiden sind. Auch Wettbewerbsrecht, Copyrights, Domains und Designs in China werden berücksichtigt und mit dem chinesischen Markenrecht verknüpft.


BayObLG 2Z BR 22/00
BayObLG 2Z BR 22/00

  Entscheidungsstichwort (Thema) Werdende Eigentümergemeinschaft bei Wohnungseigentumsbegründung durch Teilungsvertrag; Zuständigkeitsprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren  Leitsatz (redaktionell) 1. Bei Begründung von Wohnungseigentum durch einen ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren