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KG Berlin Beschluss vom 17.01.2001 - 24 W 2065/00

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 18.01.1999; Aktenzeichen 85 T 158/99 WEG)

AG Berlin-Wedding (Aktenzeichen 70 II 57/98 WEG)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 18. Januar 1999 – 85 T 158/99 WEG – wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 20.000,00 DM.

 

Gründe

Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin ist nach §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Sie ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Einen Rechtsfehler, auf dem das Rechtsmittel mit Erfolg allein gestützt werden kann (§ 27 FGG), weist der angefochtene Beschluss nicht auf.

Rechtlich einwandfrei führt das Landgericht aus, dass dem Antragsteller gegen die Antragsgegnerin aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 15 Abs. 3 WEG ein Anspruch auf Beseitigung der an der Ostseite des Gebäudes errichteten Treppenanlage sowie aus den §§ 823 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB ein Anspruch auf Wiederherstellung der an der Ostfassade befindlichen Balkonbrüstungsmauer in dem früheren Zustand zusteht.

Die Feststellungen, auf denen die Entscheidung des Landgerichts beruhen, sind entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Der Verzicht auf die Vernehmung der geladenen und zum Verhandlungstermin am 18. Januar 2000 erschienenen Zeugen ist verfahrensfehlerfrei. Entgegen der Rechtsansicht der Antragsgegnerin war insoweit ein vorheriger rechtlicher Hinweis durch das Landgericht nicht erforderlich. Die Ladung der Zeugen zum Termin erfolgte vorsorglich gemäß § 273 ZPO durch den Berichterstatter und nicht im Beschlusswege durch die Zivilkammer. Bereits aus diesem Umstand war für ...

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