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KG Berlin Beschluss vom 02.07.1996 - (4) HEs 94/96 (67/96)

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Leitsatz (amtlich)

›Es ist ein das Beschleunigungsgebot verletzendes grobes Versäumnis, das zur Aufhebung des Haftbefehls führen kann, wenn die Strafverfolgungsbehörden nicht versuchen, die drohende Ausweisung eines in der Hauptverhandlung benötigten Zeugen bis nach seiner Vernehmung - insbesondere durch Absprachen mit der Ausländerbehörde - aufzuschieben.‹

 

Gründe

Die Staatsanwaltschaft legt dem Angeschuldigten Förderung der Prostitution sowie Menschenhandel im Tateinheit mit Zuhälterei zur Last; wegen der Einzelheiten wird auf die Anklage vom 5. Februar l996 Bezug genommen. Der Angeschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 14. Dezember 1995 ununterbrochen in Untersuchungshaft. Bis zu diesem Zeitpunkt befand er sich für das Verfahren 68 Js 142/95 seit dem 3. Mai l995 in Untersuchungshaft, mit der er durch Anrechnung die in jenem Verfahren am 14. Dezember 1995 durch das Landgericht Berlin gegen ihn verhängte sechsmonatige Freiheitsstrafe wegen Zuhälterei verbüßt hat. Der Senat hat nach den §§ 121 Abs. l. l22 Abs. 1 StPO über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden. Er ordnet sie an.

1. Der Angeschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Taten dringend verdächtig (§ ll2 Abs. l Satz l StPO). Dies ergibt sich aus den in der Anklage aufgeführten Beweismitteln, insbesondere aus der Aussage des Mitangeschuldigten ... und aus den Aussagen der Zeuginnen ... und .... Zwischen diesen Aussagen besteht entgegen der Ansicht der

Verteidigung kein "unaufgelöster Widerspruch", zumal auch der Mitangeschuldigte nicht von freiwilliger Tätigkeit der Zeuginnen gesprochen hat, sondern sich auch ihm zufolge diese anfangs ziemlich gesträubt haben. Anhaltspunkte dafür, daß der Mitangeschuldigte sich lediglich zum Zwecke eigener Entlastung als "Strohmann" dargestellt und den Angeschu...

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