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Hessisches LSG Urteil vom 21.02.1980 - L 1 Ar 487/78

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosigkeit. selbständige Tätigkeit. geringfügige Beschäftigung. kurzzeitige Beschäftigung. Rechtsanwalt

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines selbständigen Rechtsanwalts pflegt, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt – unabhängig davon, ob dies rechtlich zulässig ist, – seine Rechtsanwaltstätigkeit nicht durch bestimmte äußere Vorkehrungen von vornherein selbst in zeitlicher Hinsicht einschränkt, der Natur der Sache nach nicht aufwendiger als zwanzig Stunden wöchentlich beschränkt zu sein. Da einer solchen Tätigkeit keine derartige zeitliche Beschränkung immanent ist, ist es rechtlich unerheblich, wieviele Stunden lang sie im konkreten Falle tatsächlich wöchentlich ausgeübt wurde.

 

Normenkette

AFG § 101 Abs. 1, § 102 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.03.1978; Aktenzeichen S - 15/Ar - 868/76)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.10.1981; Aktenzeichen 7 RAr 38/80)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 3. März 1978 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Berechtigung der Beklagten zur Aufhebung einer Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Alhi.

Der am 5. Dezember 1948 geborene Kläger hat am 27. November 1975 die zweite juristische Staatsprüfung bestanden. Am 1. Dezember 1975 meldete er sich arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Alhi. Er gab an, er wolle eine Tätigkeit in der Privatwirtschaft ausüben; die in dem Antragsvordruck gestellte Frage nach der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit wurde verneint.

Am 5. Januar 1976 wurde der Kläger aufgrund eines noch vor dem 1. Dezember 1975 gestellten Antrages als...

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