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Hessisches LSG Urteil vom 19.02.2013 - L 2 R 200/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Neufeststellung einer gewährten Altersrente für schwerbehinderten Menschen nach Eingang bzw Verbuchung regressierter Beiträge. Haftpflichtversicherung

 

Orientierungssatz

1. Für eine Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderten Menschen jeweils nach Eingang bzw Verbuchung regressierter Beiträge fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

2. Diese (regressierten) Beiträge können erst bei Berechnung der Regelaltersrente oder einer sonstigen vorzeitigen, dh vor Vollendung des 65. Lebensjahres beginnenden Altersrente, berücksichtigt werden.

 

Normenkette

SGB VI § 75 Abs. 1, 4, § 34 Abs. 4 Nr. 3; SGB X § 119

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. April 2012 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Neufeststellung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen des Klägers unter Berücksichtigung von nach Rentenbeginn liegender Beitragszeiten.

Der 1946 geborene Kläger ist ausgebildeter Betriebswirt. Aufgrund eines am 18. Mai 1993 erlittenen Verkehrsunfalls leistete der Haftpflichtversicherer des Schädigers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers Beiträge nach § 119 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) an die Beklagte.

Auf den Antrag des Klägers vom 6. März 2008 bewilligte ihm die Beklagte mit Rentenbescheid vom 17. April 2008 ab November 2007 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Wegen Änderung im Krankenversicherungsverhältnis des Klägers berechnete die Beklagte die Rente mit Bescheid vom 2. Mai 2008 neu. Nach erfolgtem Beitragsregress auch noch für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Oktober 2007 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers mit Be...

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