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Hessisches LSG Urteil vom 15.12.2016 - L 8 KR 364/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Beitragspflichtigkeit der Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zur Kranken- und Pflegeversicherung

 

Orientierungssatz

1. Nach § 237 S. 1 SGB 5 sind der Bemessung der Beiträge bei den in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtigen Rentnern neben dem Zahlbetrag aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch die der Rente vergleichbaren Einnahmen zugrunde zu legen.

2. Hierzu zählen u. a. Renten der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der knappschaftlichen Zusatzversorgung, damit auch Leistungen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL). Die Abgrenzung erfolgt nach der Institution, welche die Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zahlt.

3. Dementsprechend sind auch die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung bei der VBL als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren, unabhängig davon, wer die Beiträge zu dieser Versicherung gezahlt hat.

4. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.06.2017; Aktenzeichen B 12 KR 13/17 B)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den monatlichen Zahlungen aus der Versicherung "VBLextra 01" streitig.

Der Kläger ist bei der Beklagten zu 1) krankenversichert und bei der Beklagten zu 2) pflegeversi...

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  Verfahrensgang Hessisches LSG (Urteil vom 15.12.2016; Aktenzeichen L 8 KR 364/14) SG Fulda (Entscheidung vom 07.08.2014; Aktenzeichen S 11 KR 606/11)   Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ...

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