Entscheidungsstichwort (Thema)
Bundeselterngeld. Berechnung. Einkommensermittlung. Gehaltsnachzahlungen nach Ablauf des Bemessungszeitraums. sonstige Bezüge. steuerrechtliches Zuflussprinzip
Orientierungssatz
1. Bei der Berechnung des Elterngeldes sind Gehaltsnachzahlungen, die dem Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum zugestanden habe, ihm jedoch erst nach Ablauf des Bemessungszeitraums gezahlt werden, zu berücksichtigen.
2. Die Regelung des § 2 Abs 7 S 4 BEEG, wonach - im Sinne der Verwaltungsvereinfachung - als Grundlage der Einkommensermittlung die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers herangezogen werden sollen, führt nicht dazu, dass die in den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen enthaltenen Angaben stets bindend zu Grunde zu legen sind. Vielmehr sind Abweichungen und Unrichtigkeiten von der Behörde zu berücksichtigen bzw erfordern weitere eigene Ermittlungen (vgl LSG Berlin-Potsdam vom 20.1.2009 - L 12 EG 7/08).
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. Mai 2009 wird nach Maßgabe der Entscheidungsgründe zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat der Klägerin deren notwendige außergerichtliche Kosten auch für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Elterngeldes betreffend den Bezugszeitraum vom 28. Januar 2007 bis 27. Januar 2008 streitig. Dabei ist insbesondere streitig, ob für die Berechnung des Elterngeldes Einkommen für die Zeit vom 24. März bis 11. Dezember 2006 zu berücksichtigen ist, das erst im Februar 2007 ausgezahlt wurde.
Die 1977 geborene Klägerin ist die Mutter des 2007 geborenen Kindes AS. Sie stellte am 21. Februar 2007 Antrag auf Elterngeld. Nach einer Bescheinigung der DAK vom 20. Februar 2007 bezog di...