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LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 20.01.2009 - L 12 EG 7/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Feststellung des Einkommens. zu berücksichtigendes Einkommen. sonstige Bezüge. Provisionen

 

Leitsatz (amtlich)

Für die Einkommensermittlung nach § 2 Abs 7 BEEG sind Zahlungen, die aufgrund des Arbeitsverhältnisses erbracht und mehrfach im Jahr ausgezahlt werden, nicht als "sonstige Bezüge" anzusehen. Die Kennzeichnung solcher Zahlungen als "sonstiger Bezug" in Gehaltsabrechnungen des Arbeitgebers ist insoweit unerheblich.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 03.12.2009; Aktenzeichen B 10 EG 3/09 R)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Februar 2008 aufgehoben. Der Bescheid des beklagten Landes vom 2. März 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. September 2007 wird geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2007 Elterngeld unter Berücksichtigung auch der ihr zwischen November 2005 und Oktober 2006 gezahlten Umsatzbeteiligungen als Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit zu gewähren.

Das beklagte Land hat der Klägerin die ihr entstandenen außergerichtlichen Kosten des Rechtstreits zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Gewährung höheren Elterngeldes.

Die 1976 geborene, verheiratete Klägerin ist seit dem 1. Juni 2004 von der deutschen Niederlassung eines weltweit (in 60 Ländern) tätigen Dienstleistungsunternehmens im Immobilienbereich (Finanzen, Beratung, Investment) angestellt, in deren Berliner Büro sie beschäftigt war bzw. ist. Für die Jahre 2005 sowie 2006 schlossen die Klägerin und ihre Arbeitgeberin jeweils Vereinbarungen über Umsatzbeteiligungen, die die Gewährung einer sechsmal im Jahr auszuschüttenden Umsatzbeteiligung neben dem Grundgehalt vorsahen. Grundlage der Berechnung der jeweiligen Ausschüttung waren die an sechs festgelegten Bewertungsstichtagen bezahlten Rechnungen, die auf Umsätzen beruhten, an denen die Klägerin bzw. das “Team„, dem sie angehörte, beteiligt waren. In den Monaten November und Dezember 2005 bezog die Klägerin ein “Gehalt„ in Höhe von jeweils 2.700 Euro, in den Monaten Januar bis Oktober 2006 in Höhe von jeweils 2.850,00 Euro. Ferner stellte die Arbeitgeberin der Klägerin ein Kraftfahrzeug zur Verfügung, das sie auch privat nutzen durfte. Dafür wies die Arbeitgeberin in den Gehaltsabrechnungen einen “Sachbezug Kfz„ in Höhe von jeweils 289,19 Euro aus. Darüber hinaus zahlte die Arbeitgeberin der Klägerin (in den Gehaltsabrechnungen als “sonstiger Bezug„ ausgewiesene) “Provisionen„ wie folgt:

November 2005      

 3.172,04 Euro

(“Provision 2005„)

Februar 2006

18.784,79 Euro

(“Provision 2005„)

März 2006

 2.781,50 Euro

(“Provision 2005„)

 154,79 Euro

(“Provision 2006„)

Mai 2006

 4.048,34 Euro

(“Provision 2006„)

Juli 2006

 2.386,98 Euro

(“Provision 2006„)

September 2006

 2.118,57 Euro

(“Provision 2006„)

Weitere Provisionen für 2006 wurden im November 2006 (1.623,01 Euro sowie im Februar 2007 (13.992,96 Euro) gezahlt.

Vom 20. November 2006 bis zum 26. Februar 2007 zahlte ihre Krankenkasse der Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro täglich; ferner zahlte ihr die Arbeitgeberin einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld in Höhe von 400 Euro im November 2006, jeweils 1.100 Euro im Dezember und Januar 2007 sowie in Höhe von 972,91 Euro im Februar 2007.

Am 1. Januar 2007 gebar die Klägerin ihren Sohn T, mit dem sie in einem gemeinsamen Haushalt in Berlin lebt und den sie seitdem betreut und erzieht. Mit ihrer Arbeitgeberin vereinbarte die Klägerin im Februar 2007 die Inanspruchnahme von Elternzeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008. Einer anderen Erwerbstätigkeit ging die Klägerin in dieser Zeit nicht nach.

Auf den von der Klägerin am 1. Februar 2007 gestellten Antrag bewilligte das beklagte Land ihr mit Bescheid vom 2. März 2007 Elterngeld für Januar 2007 in Höhe von 0 Euro, für Februar 2007 in Höhe von 66,29 Euro sowie für die Monate März bis Dezember in Höhe von jeweils 927,99 Euro. Dabei legte das beklagte Land ein in der Zeit von November 2005 bis Oktober 2006 durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen (nach Abzug der darauf entfallenden Steuern und der aufgrund der Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung) in Höhe von 1.385,06 Euro zugrunde; für die Monate Januar und Februar rechnete es das Mutterschaftsgeld sowie den von der Arbeitgeberin gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld an. Den von der Klägerin mit Datum vom 22. März 2007 erhobenen, am 27. März 2007 eingegangenen Widerspruch, mit dem sie geltend machte, dass das beklagte Land zu Unrecht die als laufende Bezüge anzusehenden Provisionszahlungen, die einen großen Bestandteil ihres Einkommens ausmachten, nicht berücksichtigt habe, wies das beklagte Land mit Widerspruchsbescheid vom 17. September 2007 zurück; die Provisionszahlungen seien von der Arbeitgeberin der Klägerin als Einmalzahlung und sonstiger Bezug ausgewiesen und entsprechend steuerlich behandelt worden. Es handele sich um Bezüge nach § 38a Ab...

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