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Hessisches LAG Urteil vom 15.11.2013 - 14 Sa 1619/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragsänderungsrecht nach gerichtlichem Vergleich. Nicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit. Teilzeitverlangen des Arbeitnehmers

 

Leitsatz (amtlich)

Das einseitige Vertragsänderungsrecht des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG besteht auch dann, wenn sich die Arbeitsvertragsparteien im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens wegen des Teilzeitverlangens des Arbeitnehmers durch gerichtlichen Vergleich auf eine bestimmte Lage der Arbeitszeit geeinigt haben. Dass die Einigung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 TzBfG spätestens bis einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Teilzeit erfolgt ist, ist keine Voraussetzung für das Recht des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 Satz 4 TzBfG.

 

Orientierungssatz

1. Bei der durch nicht steuerfreie Auszahlung von Zuschlägen für Nachtarbeit bewirkten Vermögenseinbuße handelt es sich nicht um einen Verzugsschaden nach § 286 Abs 1 BGB, wenn die Vermögenseinbuße nicht durch die verspätete Lohnzahlung entstanden ist, sondern dadurch, dass die die steuerbegünstigte Auszahlung bedingende Beschäftigung des Arbeitnehmers unterblieben ist.

2. Zur Frage, ob ein Anspruch auf Beschäftigung in der Dauernachtschicht besteht, der in einem gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde.

 

Normenkette

TzBfG § 8 Abs. 5 S. 4, Abs. 3 S. 2; BGB §§ 611, 615; ZPO § 894

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 27.09.2012; Aktenzeichen 19 Ca 144/12)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 10.12.2014; Aktenzeichen 10 AZR 63/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 - 19 Ca 144/12 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 27. September 2012 - 19 Ca 144/12 - wird zu...

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