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Hessisches LAG Urteil vom 09.05.1988 - 14 Sa 996/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Fachlicher Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes

 

Leitsatz (amtlich)

Das Aufstellen von 49 … 2 Meter hohen Maschendrahtzäunen ist eine bauliche Leistung, die der Erstellung von Bauwerken dient (§ 1 Abs. 2 Abschnitt II BauRTV)

 

Normenkette

TVG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.02.1987; Aktenzeichen 2 Ca 5912/86)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17.2.1987 – 2 Ca 5912/86 abgeändert:

Der Vollstreckungsbescheid vom 8.9.1986 wird aufrecht erhalten.

Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für die Zusatzversorgung, den Lohnausgleich und den Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beitrages einholt. Sie verlangt von der Beklagten nach § 12 des Verfahrens-TV vom 19.12.1983 in der Fassung vom 12.12.1984 die Zahlung der Beiträge für die Monate Oktober bis Dezember 1985.

In diesem Zeitraum wurden im Betrieb der Beklagten Zäune erstellt. Dabei wurden Löcher ausgehoben und verzinkte und mit Kunststoff überzogene Pfosten einbetoniert und danach Maschendraht und teilweise Stacheldraht gespannt. Die Höhe der Zäune betrug ca. 2 Meter. Als Werkzeuge wurden Spaten, Kneifzange, Hammer, Wasserwaage und Rohrzange benutzt.

Am 8.9.1986 erging gegen die Beklagte ein Vollstreckungsbescheid, der am 9.9.1986 zugestellt wurde und gegen den die Beklagte am 15.9.1986 Einspruch eingelegt hat.

Die Klägerin ha...

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