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Hessisches LAG Beschluss vom 30.04.1991 - 5 TaBV 218/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifvorbehalt

 

Leitsatz (amtlich)

In § 15 Nr. 1 Abs. 2 des MTV für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen i.d.F. vom 23. März 1990 ist abschließend geregelt, daß der Arbeitgeber erst bei einer Erkrankung, die länger als drei Tage dauert, ein ärztliches Attest verlangen kann. Ein Mitbestimmungsrecht bei der Vorlage eines Attests vor Ablauf der drei Tage scheidet daher aus. Es wird auch nicht dadurch eröffnet, daß sich der Arbeitgeber tarifwidrig verhält.

 

Normenkette

MTV für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen § 87 Abs. 1, § 15 Nr. 1 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Offenbach am Main (Beschluss vom 28.11.1990; Aktenzeichen 3 BV 20/90)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 05.05.1992; Aktenzeichen 1 ABR 69/91)

 

Tenor

Die Beschwerde des antragstellenden Betriebsrates gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Offenbach vom 28. November 1990 – 3 BV 20/90 – wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht in Zusammenhang mit der Vorlage von ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch einzelne Arbeitnehmer.

Der Arbeitgeber betreibt die deutsche Niederlassung eines japanischen Automobilkonzerns in Offenbach. Antragsteller dieses Verfahrens ist der in Offenbach gebildete Betriebsrat. Der Arbeitgeber unterliegt dem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen in der Fassung vom 23. März 1990.

§ 15 des Manteltarif Vertrages lautet wie folgt:

„§ 15 Arbeitsversäumnis, Freistellung, Tod

Der Anspruch auf Vergütung für zeitweiliges Arbeitsversäumnis eines vorübergehend an der Arbeit verhinderten Arbeitnehmers regelt sich in Erläuterung der gesetzlichen Bestimmungen wie folgt:

1. Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder ...

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