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Hessisches LAG Beschluss vom 28.10.1987 - 5 Ta 324/87

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkludente Antragsrücknahme im Beschlußverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Wenn ein schriftsätzlich angekündigter Antrag im Beschlußverfahren im Anhörungstermin nach längerer Erörterung, welche Anträge gestellt werden, ausdrücklich nicht gestellt wird und – da der Sachverhalt unstreitig ist – damit gerechnet werden muß, daß die Sache endgültig entschieden wird, ist dieses Verhalten im Zweifel als Antragsrücknahme auszulegen.

Eine konkludente Antragsrücknahme ist auch im Beschlußverfahren möglich, obwohl § 81 Abs. 2 ArbGG bestimmt, daß der Antrag „jederzeit in derselben Form” wie gemäß Absatz 1 – also gegenüber dem Arbeitsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle – zurückgenommen werden kann. Die Vorschrift will eine Erleichterung der Antragsrücknahme im Verhältnis zum Urteilsverfahren erreichen und keine Erschwerung.

 

Normenkette

ArbGG § 81 Abs. 2; ZPO § 269

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Beschluss vom 09.09.1987; Aktenzeichen 5 BV 18/87)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Einstellungsbeschluß des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 9. Sept. 1987 bezüglich des Widerantrages zu 2) aus dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 7. August 1987 wird zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I

Mit Antrag vom 15. Juli 1987 hat die Antragstellerin die Ersetzung der Zustimmung des Antragsgegners zu einer bestimmten, zeitlich bis zum 31. Juli 1987 begrenzten, personellen Maßnahme sowie Feststellung der dringenden Erforderlichkeit dieser Maßnahme beantragt. Nachdem Anhörungstermin auf den 27. August 1987 vor dem Arbeitsgericht Frankfurt anberaumt worden war, hat der Antragsgegner mit seinem am 11. August 1987 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz neben dem Antrag, die Anträge zurückzuweisen, zwei Wideranträge gestellt (Bl. 30 d.A.), die lauten:

  1. fes...

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