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Hessisches LAG Beschluss vom 23.08.2012 - 5 TaBV 27/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung. Durchführungspflicht. Umgruppierung. Versetzung. Aufhebung einer etwaigen Versetzung. Verpflichtung ein Umgruppierungsverfahren durchzuführen. Vorliegen einer Versetzung

Leitsatz (redaktionell)

1. a) Unter Versetzung versteht man die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die entweder die Dauer von einem Monat voraussichtlich überschreitet oder mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit geleistet werden muss.

b) Die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs liegt vor, wenn sich das Gesamtbild der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers so verändert hat, dass die neue Tätigkeit vom Standpunkt eines mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Beobachters als eine “andere„ anzusehen ist; dies kann sich aus dem Wechsel des Inhalts der Arbeitsaufgaben und der mit ihnen verbundenen Verantwortung ergeben, kann aus einer Änderung des Arbeitsortes oder der Art der Tätigkeit, d. h. der Art und Weise folgen, wie die Arbeitsaufgabe zu erledigen ist, und kann mit einer Änderung der Stellung und des Platzes des Arbeitsnehmers innerhalb der betrieblichen Organisation durch Zuordnung zu einer anderen betrieblichen Einheit verbunden sein.

2. Die erstmalige Zuweisung sämtlicher in einer Schicht anfallenden Arbeiten stellt einen anderen Arbeitsbereich dar, wenn die modifizierte Arbeitsaufgabe den üblichen Schwankungsbereich überschreitet undvon der Funktionsbeschreibung der Stellenfamilie nicht mehr gedeckt ist.

Normenkette

BetrVG § 95; BetrVG § 99; BetrVG § 101

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 21.12.2011; Aktenzeichen 23 BV 200/11)

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Dezember 2011 - 23 BV 200/11 - teilweise abgeändert...

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