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Hessisches LAG Beschluss vom 10.10.2013 - 5 TaBV 323/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Raum für Betriebsversammlungen. Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Verfügungsrecht des Arbeitgebers

Leitsatz (redaktionell)

Aus der Verpflichtung, einen geeigneten Raum für Betriebsversammlungen bereit zu stellen, ergibt sich nicht, dass der Arbeitgeber sein Verfügungsrecht über die Räume des Betriebes verliert und der Betriebsrat den Raum bestimmen kann.

Normenkette

BetrVG § 40 Abs. 2; BetrVG § 42

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 13.11.2012; Aktenzeichen 4 BV 17/12)

Tenor

Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 13. November 2012 - 4 BV 17/12 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Bereitstellung eines geeigneten Raumes für die Durchführung von Betriebsversammlungen.

Die Beteiligten zu 2) und 3) (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) sind zwei Unternehmen, die einen gemeinsamen Betrieb unterhalten und zirka 390 Arbeitnehmer/innen beschäftigen. Der Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der im Frühjahr 2010 für den Gemeinschaftsbetrieb gebildete 11-köpfige Betriebsrat.

Seit der Wahl des Betriebsrats wurden die regelmäßigen vierteljährlichen Betriebsversammlungen in einer Lagerhalle (Bezeichnung: OW1 MOP) durchgeführt. Mit Schreiben vom 29. März 2012 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass für künftige Betriebsversammlungen nicht mehr die Lagerhalle, sondern die Kantine zur Verfügung gestellt werde, da nicht alle Teilnehmer die in der Lagerhalle erforderlichen Sicherheitsschuhe getragen hätten. Inwieweit die Kantine eine geeignete Räumlichkeit für die Durchführung von Betriebsversammlungen darstellt, ist zwischen den Beteiligten streitig. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes so...

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