Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hessisches FG Zwischenurteil vom 26.05.2011 - 3 K 2993/09

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Einstufung eines verwahrlosten Grundstücks bei der Feststellung des Grundbesitzwertes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist ein Gebäude zum Besteuerungszeitpunkt vollkommen verwahrlost, ist es nicht bereits deshalb als unbebautes Grundstück zu qualifizieren.
  2. Ein unbebautes Grundstück liegt nur dann vor, wenn eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume eines Gebäudes vorliegt.
 

Normenkette

BewG § 145 Abs. 2 a.F.; WoBauG § 16 Abs. 3; ErbStR R 159 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist u.a. die Frage streitig, ob im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer zwei Grundstücke – trotz des Vorhandenseins eines Gebäudes – jeweils als unbebaut einzustufen sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Gegenstand des Rechtsstreits sind das Grundstück X-Straße in N sowie das Grundstück Y-Straße in N. Beide Grundstücke gehören zum Nachlass der verstorbenen Frau E (im Folgenden: Erblasserin), deren Todestag auf den xx.01.2006 festgestellt worden ist.

Am xx.01.2006 wurde die Kriminalbeamtin M (Polizeipräsidium …) zu dem Grundstück X-Straße gerufen. Über die dort getroffenen Feststellungen fertigte sie am xx.01.2006 folgenden Bericht: Die sterblichen Überreste der Erblasserin hätten in … ihres Einfamilienhauses gelegen.…Das Haus habe sich in einem desolaten Zustand befunden. Die meisten Räume seien nicht mehr begehbar gewesen. Überall hätten leere Wasserflaschen, Einkaufstüten mit verfaulten Lebensmitteln, Dokumente sowie benutzte und unbenutzte Taschentücher herumgelegen.

Das Amtsgericht … bestellte als das zuständige Nachlassgericht Frau G zur Nachlasspflegerin. Frau G beauftragte ihrerseits Herrn H mit der Ermittlung der Erben. Am 11.09.2007 stellte das ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Der schnellste Weg: Einnahmen-Überschussrechnung
    Einnahmen-Überschussrechnung

    Mit diesem Buch gelangen Sie schnell und einfach vom Beleg zur fertigen Einnahmen-Überschussrechnung. Mit zahlreichen Beispielen und Kniffen für ein optimales Ergebnis. Damit sparen Sie  Steuern und außerdem Zeit bei der Zusammenarbeit mit Ihrem:r Steuerberater:in.


    FG des Landes Sachsen-Anhalt 4 K 877/04
    FG des Landes Sachsen-Anhalt 4 K 877/04

    rechtskräftig Entscheidungsstichwort (Thema) Bewertung eines Grundstücks in den neuen Bundesländern mit baufälligen Gebäuden als unbebautes Grundstück bei Unmöglichkeit der weiteren Nutzung zum vorgesehenen Zweck. ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren