Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstufung eines verwahrlosten Grundstücks bei der Feststellung des Grundbesitzwertes
Leitsatz (redaktionell)
- Ist ein Gebäude zum Besteuerungszeitpunkt vollkommen verwahrlost, ist es nicht bereits deshalb als unbebautes Grundstück zu qualifizieren.
- Ein unbebautes Grundstück liegt nur dann vor, wenn eine auf Dauer bestehende Unbenutzbarkeit der betroffenen Räume eines Gebäudes vorliegt.
Normenkette
BewG § 145 Abs. 2 a.F.; WoBauG § 16 Abs. 3; ErbStR R 159 Abs. 4
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist u.a. die Frage streitig, ob im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwertes für Zwecke der Erbschaftsteuer zwei Grundstücke – trotz des Vorhandenseins eines Gebäudes – jeweils als unbebaut einzustufen sind. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:
Gegenstand des Rechtsstreits sind das Grundstück X-Straße in N sowie das Grundstück Y-Straße in N. Beide Grundstücke gehören zum Nachlass der verstorbenen Frau E (im Folgenden: Erblasserin), deren Todestag auf den xx.01.2006 festgestellt worden ist.
Am xx.01.2006 wurde die Kriminalbeamtin M (Polizeipräsidium …) zu dem Grundstück X-Straße gerufen. Über die dort getroffenen Feststellungen fertigte sie am xx.01.2006 folgenden Bericht: Die sterblichen Überreste der Erblasserin hätten in … ihres Einfamilienhauses gelegen.…Das Haus habe sich in einem desolaten Zustand befunden. Die meisten Räume seien nicht mehr begehbar gewesen. Überall hätten leere Wasserflaschen, Einkaufstüten mit verfaulten Lebensmitteln, Dokumente sowie benutzte und unbenutzte Taschentücher herumgelegen.
Das Amtsgericht … bestellte als das zuständige Nachlassgericht Frau G zur Nachlasspflegerin. Frau G beauftragte ihrerseits Herrn H mit der Ermittlung der Erben. Am 11.09.2007 stellte das ...