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Hessisches FG Urteil vom 31.08.2001 - 13 K 6238/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Berichtigung einer irrtümlichen Beklagtenbezeichnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Klage, die als Beklagten eindeutig ein unzuständiges Finanzamt als falschen Beklagten bezeichnet, liegt auch bei Angabe der Rechtsbehelfsnummer und der Steuernummer keine unklare Bezeichnung des Beklagten vor, die durch Auslegung berichtigt werden kann, wenn das unzuständige Finanzamt Teilaufgaben des richtigen Beklagten wahrnimmt (z.B. Steuerfahndung) und dabei dessen Steuernummer verwendet.
  2. Richtet sich die Klage gegen den unrichtigen Beklagten ist die Klage unzulässig, auf eine vom Kläger im Rahmen der Anfechtungsklage geltend gemachte Nichtigkeit der angegriffenen Bescheide kommt es in diesem Verfahren nicht mehr an.
 

Normenkette

FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1, § 65 Abs. 1; AO § 125

 

Streitjahr(e)

1989, 1990, 1991, 1992, 1993

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen III R 26/02)

BFH (Urteil vom 22.01.2004; Aktenzeichen III R 26/02)

 

Tatbestand

Die Klage richtet sich gegen die aufgrund der Feststellungen einer Steuerfahndungsprüfung im Schätzungswege vorgenommenen Erhöhungen der Betriebseinnahmen bei den Einkünften des Klägers (Kl.) aus Gewerbebetrieb.

Der Kl. betreibt seit dem 1. Oktober 1981 unter der Firma „S-F-V” ein Einzelunternehmen. Die Gewinne wurden in den Streitjahren 1989 bis 1993 gemäß §§ 5, 4 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelt. Unternehmenszweck ist die Vermittlung von Darlehen, Versicherungen, Finanzierungen sowie die Vermittlung und der Verkauf von Immobilien. Die Geschäftsräume der Unternehmenszentrale befinden sich in K. Nach der Grenzöffnung Ende 1989 weitete der Kl. seine Geschäftstätigkeit auf die neuen Bundesländer aus und eröffnete neben der bestehenden Außenstelle in N weitere Zweigniederlassungen in D, W, L, H, E, J und C.

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      (1) Die Klage ist gegen die Behörde zu richten,   1. die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder   2. die den beantragten Verwaltungsakt oder die andere Leistung unterlassen oder abgelehnt hat oder ...

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