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Hessisches FG Urteil vom 30.09.2020 - 5 K 2390/17

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vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [II R 33/20)]

Entscheidungsstichwort (Thema)

Grunderwerbsteuerpflichtige Übertragung von Grundstücken bei der Umstrukturierung einer Tochtergesellschaft in eine Muttergesellschaft

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei einer Umstrukturierung einer bisherigen Tochtergesellschaft in eine Muttergesellschaft, wobei die Anteile der bisherigen Tochtergesellschaft durch die Anteile der Anteilseigner an der Muttergesellschaft ersetzt werden, so dass die bisherigen Anteilseigner der früheren Mutter nun die entsprechenden Anteilseigner der neuen Mutter werden, liegt - auch ohne ein schuldrechtliches Geschäft nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG vorausgegangen ist - hinsichtlich der nun mittelbar zum Vermögen der neuen Muttergesellschaft gehörenden inländischen Grundstücke der bisherigen Muttergesellschaft ein grunderwerbsteuerpflichtiger Vorgang vor, wenn mindestens 95 % der Anteile der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar vereinigt werden.
  2. Einer Obergesellschaft sind auch die bestehenden grunderwerbsteuerlichen Zuordnungen der grunderwerbsteuerlich beherrschten Untergesellschaft als eigene im Sinne einer grunderwerbsteuerlichen “Vermögenszugehörigkeit“ zuzurechnen.
  3. Die Verwirklichung des grunderwerbsteuerlichen Tatbestandes des §§ 1 Abs. 3 Nr. 2 GrEStG erfasst nicht nur ein inländisches Grundvermögen der bisherigen Gesellschaft, sondern auch das den jeweiligen Töchtern bzw. Enkelinnen grunderwerbsteuerlichen zuzurechnende inländische Grundvermögen.
  4. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 GrEStG ist eine gleichzeitige Zuordnung von Grundstücken auf mehrere Rechtsträger nicht ausgeschlossen, so dass es für die Grunderwerbsbesteuerung der zur Anteilsvereinigung führenden Umstrukturierung unerheblich ist, dass der Anteilseigner selbst bereits mi...

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