rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis sowie einer Arbeitserlaubnis. Ihr Antrag auf Gewährung von Kindergeld für ihre beiden in Deutschland lebenden Kinder wurde vom Arbeitsamt mit Bescheid vom 05.06.1997 abgelehnt. Der nachfolgende Einspruch blieb erfolglos.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, aufgrund des Beschlusses Nr. 3/80 des Assozisationsrates vom 19.09.1980 EWG-Türkei (ARB 3/80) seien türkische Staatsangehörige in den sozialen Sicherheitssystemen gleichzustellen. Die Mitgliedstaaten der EU würden durch die Richtlinie 1408/71 verpflichtet, für die von der Richtlinie betroffenen Personen eine Gleichstellung mit den eigenen Staatsangehörigen vorzunehmen. Diese Richtlinie gelte auch für Flüchtlinge i.S.d. § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes, die im Besitz einer Aufenthaltsbefugnis in Deutschland lebten. Die Nichtgewährung von Kindergeld an Ausländer, die nur im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bzw. -erlaubnis seien, stelle eine Ungleichbehandlung aufgrund ihrer nationalen Herkunft dar und widerlaufe Artikel 14 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (MRK).
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 05.06.1997 sowie die Einspruchsentscheidung vom 16.07.1997 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr antragsgemäß Kindergeld zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte ist unter Hinweis auf seine Einspruchsentscheidung der Auffassung, die Gewährung von Kindergeld komme nicht in Betracht. Die Klägerin sei nicht im Besitz einer der in § 62 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten Aufenthaltsgenehmi...