Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer
Tenor
Der Schenkungsteuerbescheid vom 26.01.1994 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 28.06.1994 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.
Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf … – DM festgesetzt.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Schenkungsteuerbescheid noch rechtzeitig vor Eintritt der Festsetzungsverjährung ergangen ist.
Mit notariellem Vertrag vom 4.09.1989 des Notars W. UR Nr. … wurde dem Kläger von seinem Vater ein Geschäftsanteil an der X.-GmbH in Höhe von nominal …,– DM übertragen.
Unter dem 28.09.1989 sandte der beurkundende Notar beglaubigte Kopien des Vertrages an die Finanzämter für Kapital- und Börsenumsatzsteuer und für Erbschaftsteuer zur Kenntnisnahme. Der Beklagte bestätigte am 06.10.1989 den Eingang unter SteuerNr./Geschäftszeichen ….
Am 29.12.1993 erhielt die Erbschaft- und Schenkungsteuerstelle des beklagten Finanzamts … von der Großbetriebsprüfungsstelle dieses Amtes einen Aktenvermerk über die Schenkung vom 04.09.1989. Daraufhin wurde noch am selben Tag ein manueller Schenkungsteuerbescheid über … – DM erlassen, der an die in der Schenkungsurkunde genannte Anschrift des Klägers adressiert war. Da der Kläger zwischenzeitlich seinen Wohnsitz gewechselt hatte, wurde der Steuerbescheid nicht zugestellt.
Nach einer Einwohnermeldeamtsanfrage vom 04.01.1994 wurde am 26.01.1994 ein neu ausgefertigter, maschinengeschriebener Besch...