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Hessisches FG Urteil vom 23.10.2003 - 6 K 843/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Nachzahlungszinsen bei Berichtigung des Vorsteueranspruchs

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Voraussetzung für eine Vollverzinsung nach § 233a AO ist, dass Steuerzahlungen festgesetzt werden, die materiell begründet sind.
  2. Die Erhebung von Nachzahlungszinsen ist bei fehlenden Liquidationsvorteilen des Steuerpflichtigen und fehlendem Liquiditätsnachteil des Fiskus unbillig, sodass eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, die das Finanzamt zum Erlass festgesetzter Nachzahlungszinsen verpflichtet.
  3. Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ein Umsatzsteueranspruch aus einem Grundstücksverkauf wegen einer steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen nicht besteht und berichtigt der Veräußerer die Rechnung, indem er den Kaufpreis ohne Vorsteuer ausweist, wenn festgesetzte Nachzahlungszinsen zu erlassen.
 

Normenkette

AO §§ 227, 233a; FGO § 102

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen V R 60/04)

BFH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen V R 60/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) den Antrag des Klägers auf Erlass von Zinsen zur Umsatzsteuer 1999 in Höhe von 25.428 EUR zu Recht abgelehnt hat.

Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1999 erwarb der Kläger von A (Verkäufer) ein bebautes Industriegrundstück in B. Neben dem Nettoverkaufspreis von 4.700.000 DM stellte der Verkäufer 765.160 DM Umsatzsteuer in Rechnung. Nach § 2 des Kaufvertrages tritt der Käufer die Vorsteuer an das für den Verkäufer zuständige FA zur Tilgung der Steuerverbindlichkeiten des Verkäufers ab, der der Abtretung zustimmt und diese als Tilgung des Teilkaufpreises in Höhe von 765.160 DM annimmt.

Die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer machte der Kläger im Rahmen seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung 12/1999 als Vorsteuer geltend und trat ...

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