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Hessisches FG Urteil vom 22.10.2020 - 5 K 35/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebung der Grunderwerbsteuerfestsetzung bei Löschung einer Auflassungsvormerkung nach Rückzahlung des Kaufpreises

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kann die Löschung einer Auflassungsvormerkung, deren Löschung bei Vertragsaufhebung bewilligt wurde, erst nach Rückzahlung des Kaufpreises beim Grundbuchamt beantragt werden, besteht weiterhin eine verwertbare Rechtsposition des Erwerbers aus dem ursprünglichen Kaufvertrag.
  2. Eine tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG setzt voraus, dass die Vertragsparteien sämtliche Wirkungen aus dem Erwerbsvorgang aufheben und sich so stellen, als wäre dieser nicht zustande gekommen. Dies erfordert grundsätzlich auch die Löschung einer zu Gunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung.
  3. Die Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit entfällt bereits dann, wenn der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer eine Löschungsbewilligung im Grundbuch in rechtlich gebotener Form erteilt hat und der Veräußerer über diese frei und ohne Einflussnahme seitens des Erwerbers verfügen kann.
 

Normenkette

GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

2016

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 25.04.2023; Aktenzeichen II R 38/20)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das Finanzamt zur Aufhebung einer Grunderwerbsteuerfestsetzung verpflichtet ist.

Die Klägerin – eine GmbH – erwarb mit notariellem Kaufvertrag vom 05.07.2016 (UR-Nr. … der Notarin A mit Amtssitz in B) – seinerzeit noch als GmbH in Gründung – den im Grundbuch von C (Amtsgericht D) unter Blatt …, lfd.Nr…. (Flur …Flurstück Nr. …), lfd.Nr…. (Flur … Flurstück …), lfd.Nr….(Flur … Flurstück Nr….), lfd.Nr…. zu …(1/13 Miteigentumsanteil am Grundstück Flur . Flurstück Nr. …) sowie zu 45/61tel Miteigentumsanteil den auf Blatt … lfd.Nr…. Flur …...

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