Entscheidungsstichwort (Thema)
Grunderwerbsteuerpflicht bei Grundstücksübergang durch Spaltung und Ausgliederung
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Grundstücksübergang im Wege der Spaltung durch Ausgliederung und Übernahme nach §§ 123 ff. UmwG unterliegt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 3 GrEStG der Grunderwerbsteuer.
2. Die GrESt entsteht in diesem Fall mit der Eintragung der Ausgliederung ins Handelsregister.
3. Die Verwirklichung eines Erwerbsvorgangs setzt stets rechtsgeschäftlich wirksame Willenserklärungen der Vertragsschließenden voraus, durch die eine Bindung der Beteiligten an das vorgenommene Rechtsgeschäft eingetreten ist.
Normenkette
GrEStG § 1 Abs. 1 Nr. 3; UmwG § 123; GrEStG § 23
Streitjahr(e)
1996
Nachgehend
Tatbestand
Mit Ausgliederungs- und Übernahmevertrag gemäß § 126 des Umwandlungsgesetzes (UmwG) vom 4. Dezember 1996 übertrug die Stadt…das gesamte zum Unternehmensbereich des Bäderbetriebs gehörende Vermögen als Gesamtheit im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme auf die Klägerin. Als Gegenleistung erhielt die Stadt einen neuen Geschäftsanteil an der Klägerin im Nennbetrag von…DM. Die übertragenen Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens, zu denen Grundstücke und Bauten sowie Betriebs- und Geschäftsausstattungen gehörten, waren dem Vertrag in den Anlagen 1 und 1a beigefügt.
Als Ausgliederungsstichtag war der 31. Dezember 1996 vereinbart. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt…hatte der Ausgliederung mit Beschlüssen vom 11. Juli 1996 und 7. November 1996 zugestimmt; die Gesellschafterversammlung der Klägerin hat dem Vertragsabschluss am 4. Dezember 1996 zugestimmt.
Die Änderung des Gesellschaftsvertrags sowie der Erhöhu...