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Hessisches FG Urteil vom 18.11.1999 - 4 K 6280/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung Umlauf-/Anlagevermögen bei Kapitalbeteiligungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Maßgebliches Abgrenzungskriterium zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist die Zweckbestimmung des Wirtschaftsgutes.
  2. Zur Ermittlung der Zweckbestimmung von Kapitalbeteiligungen und Aktien ist im Einzelfall auf die subjektive Absicht des Kaufmanns abzustellen, die sich aufgrund objektiver nach außen erkennbarer Merkmale ergibt.
  3. Die Bilanzierung von Aktien ist ein gewichtiges Indiz, zur Ermittlung des für die Bestimmung der betrieblichen Vermögensart maßgeblichen zweckgerichteten Willens des Kaufmanns.
 

Normenkette

EStG § 6b Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 5, Abs. 4 S. 1 Nr. 2

 

Streitjahr(e)

1974

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob hinsichtlich des An- und Verkaufs von Aktien durch die Klägerin die Steuervergünstigung des § 6b Einkommensteuergesetz in der für das Streitjahr 1974 geltenden Fassung (EStG) in Anspruch genommen werden konnte.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft, die 1972 im Wege der formwechselnden Umwandlung entstand. Anläßlich einer bei ihr in den Jahren 1979-1985 durchgeführten Betriebsprüfung (Bp), die den Prüfungszeitraum 1973-1977 zum Gegenstand hatte, wurde festgestellt, daß die Klägerin (bzw. deren Rechtsvorgängerin) in den Jahresabschlüssen zum 31.12.1963 bis zum 31.12.1966 zunächst Aktien der A - AG im Anlagevermögen (Beteiligungen) auswies (zum 31.12.1966: 41.192 Stück). Zum 31.12.1967 wurden dann nur noch 23.752 Stück dem Anlagevermögen und 17.620 Stück dem Um-laufvermögen zugerechnet. Wegen der Fusion der A - AG mit der B - AG wurden in 1969 die A - 'Aktien im Verhältnis 10:9 in B-Aktien umgetauscht. Der Bestand verringerte sich damit zum 31.12.1969 auf 21.213 Stück B-Aktien im Anlagevermögen und 15.858 Stück B- Aktien im Umlau...

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