Entscheidungsstichwort (Thema)
Zolltarifliche Einordnung von Ellenbogenspangen/-bandagen
Leitsatz (redaktionell)
Ellenbogenspangen und Ellenbogenbandagen deren heilende Wirkung auf den Körper nicht aus der Elastizität des Gewebes, sondern durch die richtige Position der eingearbeiteten Pelotte und die richtig dosierte Spannung des Zuggurtes erfolgt, sind in die Position 9021 der Kombinierten Nomenklatur einzuordnen.
Normenkette
EGV 834/95; KN 9021
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die zolltarifliche Einordnung von Ellenbogenspangen und Ellbogenbandagen in die Pos. 9021 der Kombinierten Nomenklatur.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet, denn die streitgegenständlichen Ellenbogenspange und Ellenbogenbandage ist in Anwendung der dem entscheidenden Senat durch den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften vorgegebenen Kriterien in die Position 9021 KN einzureihen.
Da die streitigen Waren weder in den Positionen der Kombinierten Nomenklatur noch in den Anmerkungen zu ihren Abschnitten oder Kapiteln ausdrücklich genannt sind, hat der Gerichtshof aus den in den Erläuterungen zum Harmonisierten System enthaltenen Hinweisen die Abgrenzungskriterien entwickelt, die für die Entscheidung des konkreten Falles nunmehr anzuwenden sind. Dabei leitet der Gerichtshof aus den Erläuterungen zum Harmonisierten System ab, dass zu Kapitel 90 KN eine Reihe von Instrumenten und Apparaten gehörten, die sich im allgemeinen vor allem durch ihre sorgfältige Fertigung und ihre große Präzision kennzeichneten. So zeigten auch die Erläuterungen zu Position 9021 KN, dass dort keine gewöhnlichen Waren eingereiht werden dürften, also einfache Waren, denen die Kennzeichen fehlten, die in der Erläuterung I zu Position 9021 erwähnt werden. Nach dieser Erläuterung wird für einige der in der Auflistung...