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Hessisches FG Urteil vom 18.05.2010 - 8 K 1160/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verstoß der Nichtanerkennung einer grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft gegen das Diskriminierungsverbot

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine grenzüberschreitende Organschaft ist gewerbesteuerrechtlich nicht anzuerkennen.
  2. Die Zurechnung der Erträge und der Dauerschuldzinsen erfolgt bei der Gesellschaft, die den Steuertatbestand verwirklicht.
  3. Die Nichtanerkennung der grenzüberschreitenden gewerbesteuerlichen Organschaft verstößt nicht gegen das Diskriminierungsverbot.
 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 2 S. 2, § 8 Nr. 1; EG-Vertrag Art. 43, 48; AEUV Art. 49, 54

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen I R 55/10)

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen einer gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der X GmbH – im Folgenden: Holding bzw. Klägerin – und der T – im Folgenden: GmbH – im Veranlagungszeitraum 1999 und daraus folgend die bislang vom Finanzamt erfolgte hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldentgelten nach § 8 Nr. 1 GewStG in Höhe von DM. Die Klägerin klagt als Rechtsnachfolgerin der GmbH, die im Jahr 2003 auf die Klägerin verschmolzen wurde. Sie hat sich inzwischen umfirmiert.

Sowohl die Holding als auch die GmbH gehören zur ….. Gruppe. Seit dem 01.01.1999 war die C-plc – im Folgenden: plc – mit Sitz und Geschäftsleitung in Großbritannien zu 100 v.H. Anteilseigner der inländischen Klägerin. Die Holding wurde 1998 gegründet und ins Handelregister eingetragen. Sie war im Streitjahr mit 96,5 v.H. der Anteile Mehrheitsgesellschafterin der im Jahre 1995 gegründeten T, 3,5 v. H. hielt die zum Konzern gehörende Z Ltd. in England. Daneben bestand eine Beteiligung der Holding mit 25,5 v.H. an der Z AG, Schweiz – im Folgenden: AG –. Die übrigen Anteile an der AG wurden von der Plc gehalten.

Gegenstand des Unternehme...

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