Entscheidungsstichwort (Thema)
Konjunkturprognosen kein Grund zum Abweichen vom Stuttgarter Verfahren
Leitsatz (redaktionell)
- Das Stuttgarter Verfahren ist als ein geeignetes Schätzungsverfahren anerkannt, von dem mit Rücksicht auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung nur abgewichen werden kann, wenn es im Ausnahmefall zu offensichtlich unrichtigen Ergebnissen führt.
- Konjunkturschwankungen sind regelmäßig kein Umstand, der bei Anwendung des Stuttgarter Verfahrens zu offensichtlich unzutreffenden Schätzungsergebnissen führt.
- Konjunkturelle Prognosen sind keine ausreichend sichere Grundlage für das Vorliegen einer nachhaltig verschlechterten Ertragslage.
Normenkette
BewG § 11 Abs. 2 S. 2; VStR Abschn. 4, 7 Abs. 1 S. 3
Streitjahr(e)
1992, 1993
Tatbestand
Die Klägerin ist eine GmbH, die mit Gesellschaftsvertrag vom ... 1970 gegründet wurde und deren Geschäftsgegenstand die Montage und der Vertrieb elektrischer Geräte ist (insbesondere an Zulieferer in der Automobilindustrie). Gesellschafter der Klägerin waren in den Streitjahren 1992 und 1993 A, B und C, die mit Senatsbeschluß vom 20.04.2000 zum Verfahren beigeladen wurden.
Die Klägerin wies in den von ihr gefertigten Jahresabschlüssen folgende betriebliche Kennzahlen aus:
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1991 |
1992 |
1993 |
Umsatz |
26.576.040,-- |
32.422.184,-- |
26.974.096,-- |
Jahresüberschuß |
1.681.906,-- |
1.010.375,-- |
./.621.633,-- |
Im Lagebericht zum Geschäftsjahr 1992 (Anlage 5 zum Jahresabschluß 1992), erstellt am 19.04.1993, wird ausgeführt, die Klägerin habe ihren Umsatz um 22 % gesteigert, was zu erhöhten Investitionen geführt habe. Das Vorjahresergebnis sei u.a. auch wegen der erhöhten Abschreibungen nicht zu erreichen gewesen. Das Jahresergebnis werde sich künftig wegen des erhöhten Preisdrucks verschlechtern, aber deutlich im positiven Bereich verbleiben.
Im Lag...