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Hessisches FG Urteil vom 16.03.2009 - 11 K 3700/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des geldwerten Vorteils bei gelegentlicher Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine regelmäßige Arbeitstätte räumlich in die Wohnung des Steuerpflichtigen integriert, so ist die Wohnung Ausgangs- bzw. Endpunkt der Fahrten zu einer weiteren außerhäuslichen regelmäßigen Arbeitstätte mit der Folge, dass Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte i.S.d. §§ 8 Abs. 2 Satz 3, 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG vorliegen.
  2. Wird nur gelegentlich ein Dienstfahrzeug für diese Fahrten benutzt, liegt ein geldwerter Vorteil vor, für dessen Bemessung eine Einzelbewertung der durchgeführten Fahrten nach den tatsächlichen Kosten gerechtfertigt ist.
  3. Ergibt sich die tatsächliche Nutzung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte regelmäßig aus den für den pauschalen Werbungskostenabzug erforderlichen Angaben des Steuerpflichtigen stellt die Notwendigkeit eines Fahrtenbuchs allein zur Vermeidung einer übermäßigen Besteuerung durch den Zuschlag nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG eine unzumutbare Härte dar.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 2 S. 3, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1998, 1999, 2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.09.2010; Aktenzeichen VI R 54/09)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein geldwerter Vorteil wegen der Gestellung eines Dienstwagens samt Fahrers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte als Arbeitslohn zu erfassen ist.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger war als Leitender Angestellter bei der A tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Im Rahmen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre hatte der Kläger bei den Werbungskosten erklärt, mit dem eigenen Kraftfahrzeug Fahrten z...

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