Entscheidungsstichwort (Thema)
Nichtabzugsfähigkeit von Drittaufwand bei der Finanzierung von Rentenanwartschaften
Leitsatz (redaktionell)
Zinsaufwendungen für einen schenkweise an den Ehegatten übertragenden Rentenanspruch sind, da es sich um Drittaufwand handelt, nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigungsfähig
Normenkette
EStG §§ 22, 9 Abs. 1
Streitjahr(e)
1995, 1996, 1997, 1998, 1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Kläger wurden für die Streitjahre 1995 bis 1999 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin bezog als Hausfrau und Mutter zweier minderjähriger Kinder keine eigenen Einkünfte.
Der Kläger hatte 1993 mittels Fremdfinanzierung sechs Eigentumswohnungen hergestellt und davon nach Fertigstellung drei Wohnungen veräußert. Den Veräußerungserlös hat er nicht zur Tilgung der von ihm aufgenommenen Darlehen verwendet, sondern u.a. zur Finanzierung von Rentenversicherungen gegen Einmalzahlung verwendet. Der Kläger stellte seiner Ehefrau einen Betrag in Höhe von 500.000,-- DM im ehelichen Innenverhältnis zur Verfügung, was von der Finanzverwaltung als Schenkung gewertet wurde. Die Kläger schlossen Rentenversicherungsverträge gegen Einmalbetrag über jeweils 500.000,-- DM ab. Die Schuldzinsen für das von dem Kläger ursprünglich zur Immobilienfinanzierung aufgenommene Darlehen wurden von den Klägern jeweils hälftig als vorweggenommene Werbungskosten im Rahmen der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 22 EStG angesetzt.
Die geltend gemachten Werbungskosten der Klägerin betrugen in 1995 36.926,-- DM, in 1996 30.081,-- DM, in 1997 30.068,-- DM, in 1998 30.376,-- DM und in 1999 30.292,-- DM.
Bei dem Kläger, der freiberuflich als HNO Arzt tätig ist, fand eine steuerliche Außenprüfung für den Zeitraum ...