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Hessisches FG Urteil vom 13.12.2016 - 6 K 460/16

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vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 43/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorsteueraufteilung bei Außenstellplätzen für PKW

 

Leitsatz (redaktionell)

Die außerhalb eines gemischtgenutzten Gebäudes liegenden nicht umbauten Parkplätze (Außenstellplätze) sind bei der Berechnung des flächenbezogenen Aufteilungsschlüssels zur Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach § 15 Abs. 4 UStG nicht zu berücksichtigen.

 

Normenkette

UStG § 15 Abs. 4

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 43/17)

BFH (Beschluss vom 27.03.2019; Aktenzeichen V R 43/17)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Aufteilung von Vorsteuerbeträgen. Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Grundstücksteilen ist. In 2007 erwarb sie zwei mit Wohn- und Geschäftshäusern bebaute Grundstücke, deren Flächen sie in der Folgezeit sowohl nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a UStG umsatzsteuerfrei als auch i. S. v. § 9 Abs. 1 u. 2 UStG unter Verzicht auf die genannte Umsatzsteuerbefreiung an verschiedene Mieter gegen Entgelt vermietete.

In ihrer am 21.04.2010 beim Beklagten (dem Finanzamt, im Folgenden: ,FA') eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für 2009 gab die Klägerin steuerpflichtige Lieferungen und Leistungen zum Regelsteuersatz i. H. v. …,- Euro, steuerbefreite Umsätze aus Vermietung und Verpachtung i. H. v. …,- Euro sowie anteilig abzugsfähige Vorsteuerbeträge aus Rechnungen i. H. v. … Euro an. Die hieraus berechnete Umsatzsteueranmeldung für 2009 i. H. v. … Euro stand nach § 168 Satz 1 AO einer Festsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich.

Aufgrund einer am 07.11.2012 angeordneten, in der Zei...

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