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Hessisches FG Urteil vom 10.12.2009 - 11 K 1096/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abzugsfähigkeit von Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG

 

Leitsatz (redaktionell)

Steuerberatungskosten für die Erstellung einer strafbefreienden Erklärung nach dem StraBEG sind in 2005 nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG als Sonderausgaben abzugsfähig.

 

Normenkette

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 6; StraBEG § 10

 

Streitjahr(e)

2005

 

Tatbestand

Die Klägerin, die im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen und privaten Veräußerungsgeschäften erzielte, begehrte im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Berücksichtigung von Steuerberatungskosten in Höhe von zusammen 54.175,-- EUR als Sonderausgaben. Im Einkommensteuerbescheid 2005 vom 17.04.2007 versagte der Beklagte den Sonderausgabenabzug in Höhe von 50.409,-- EUR, da diese im Streitjahr in Rechnung gestellten und gezahlten Kosten im Zusammenhang mit der Erstellung einer strafbefreienden Erklärung für die Jahre 2000 - 2002 nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz – StraBEG - standen. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.05.2007 Einspruch, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 12.03.2008, zur Post gegeben am 13.03.2008, zurückwies.

Mit der am 14.04.2008 erhobenen Klage begehrt die Klägerin den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Streitjahrs – EStG – der im Zusammenhang mit der Erstellung der strafbefreienden Erklärung entstandenen Steuerberatungskosten. Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte könne nicht auf der Grundlage der Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 10. Oktober 2005 – S 2221 A – 37 – St II 2.08 (DB 2005, 2495) den Sonderausgabenabzug verwehren. Die Bemessung der Einnahmen nach den StraBEG mit einem pauschalen Abschlag von 40 v.H. der Einnahmen z...

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