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Hessisches FG Urteil vom 08.03.2012 - 3 K 3210/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Indizien für die Aufgabe des Familienwohnsitzes eines Piloten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Bestimmung des inländischen Wohnsitzes kommt es maßgeblich auf den objektiven Zustand des Innehabens einer Wohnung und die Umstände an, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzen wird; ein entgegenstehender subjektiver Wille des Steuerpflichtigen ist unbeachtlich.
  2. Es besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Wohnung in der die Familie des Steuerpflichtigen wohnt als sein Wohnsitz anzusehen ist.
  3. Der Steuerpflichtige hat den Nachweis zu erbringen, dass er seinen Wohnsitz in der Familienwohnung aufgegeben hat.
  4. Indizien für die Aufgabe des Wohnsitzes.
 

Normenkette

EStG § 1 Abs. 1; AO § 8

 

Streitjahr(e)

2000, 2001, 2002, 2003, 2004, 2005

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitzeitraum in Deutschland einen Wohnsitz hatte und damit unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Dem Rechtsstreit liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu Grunde:

Die Kläger sind Eheleute; der gemeinsame Sohn S wurde im Jahr 19… geboren. Dem Kläger gehört das selbstgenutzte 2-Familienhaus … in W . Daneben steht ein (vermietetes) Mehrfamilienhaus in .. sowie eine Ferienwohnung in …

( USA ) in seinem Eigentum.

Der Kläger war im Streitzeitraum als Pilot bei der Fa. X angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Ab dem Jahr 2000 war er als Ausbilder in Dubai stationiert. Zunächst hatte der Kläger in den Vereinigten Arabischen Emiraten eine „working permit”, im Jahr 2001 erhielt er ein „residence visum”. Der Kläger trägt vor, ab Januar 2000 bei einem … …-Techniker im Emirat Sharja gewohnt zu haben. Zum 01.08.2001 mietete er ein 1-Zimmer-Appartement in Dubai, das er nach Erhalt des „resi...

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