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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 02.04.2007 - 4 K 299/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Bewertungsrechtliche Erfassung von Schachtelbeteiligungen und damit im Zusammenhang bestehenden Verbindlichkeiten

 

Leitsatz (redaktionell)

Bleibt der Vermögenszuwachs aus der Veräußerung einer ausländischen Schachtelbeteiligung bei der Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens außer Ansatz, ist auch die aus der Veräußerung unmittelbar resultierende Gewinnabführungsverpflichtung bewertungsrechtlich nicht als Schuld zu berücksichtigen.

 

Normenkette

BewG § 102 Abs. 2, § 106 Abs. 3; VStR Abschn. 39 Abs. 2 S. 7, Abschn. 40 Abs. 2 S. 2

 

Streitjahr(e)

1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.06.2009; Aktenzeichen II R 23/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Wesentlichen darüber, ob in der Vermögensaufstellung der Klägerin die Gewinnabführungsverpflichtung aus einem Ergebnisabführungsvertrag zu berücksichtigen ist.

Die durch notariellen Vertrag vom 13. Juli 1921 gegründete Klägerin änderte durch Gesellschafterbeschluss vom 24. Oktober 1995 ihren Firmennamen von „X-AG” in „X-Anlagen AG”. Zwischen ihr und der Y-AG bestand bis zum 30. September 1995 aufgrund eines Ergebnisabführungsvertrages eine körperschaftsteuerliche Organschaft. Gegenstand des Unternehmens war bis zum 30. September 1995 die Herstellung, der Vertrieb und der Handel mit Nähr- und Arzneimitteln aller Art. Ab dem 1. Oktober 1995 war Unternehmensgegenstand die Verwaltung eigenen und fremden Vermögens, der Erwerb und die Veräußerung von Grundstücken und Gebäuden und die Beteiligung an Wirtschaftsunternehmen aller Art, ausgenommen von Bankgeschäften und sonstigen erlaubnispflichtigen Tätigkeiten.

Das Wirtschaftsjahr der Klägerin wurde durch Gesellschafterbeschluss vom 31. August 1995 vom Kalenderjahr auf den Zeitraum 1. Oktober bis 30. September umgestellt.

Die Klägerin verkaufte mit no...

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