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Hessisches FG Gerichtsbescheid vom 02.01.1995 - 12 K 737/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückforderung

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 13.02.1996; Aktenzeichen VII R 89/95)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

Der Kläger stellte dem beklagten Finanzamt am 17.01.1992 einen Pfandungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts … zu, durch welchen der Lohnsteuererstattungsanspruch des … für das Steuerjahr 1991 gepfändet und dem Kläger zur Einziehung überwiesen wurde. Das Finanzamt erteilte am 30.01.1992 die Drittschuldnererklärung, in der es dem Kläger mitteilte, daß die Steuer für das angegebene Kalenderjahr noch nicht festgesetzt sei.

Am 09.11.1992 erließ das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid 1991 für die Eheleute … mit dem ein Erstattungsanspruch der Eheleute in Höhe von 1.553,43 DM festgesetzt wurde. Diesen Betrag überwies das Finanzamt an den Kläger.

Am 20.11.1992 teilte die Ehefrau des … dem Finanzamt mit, daß sie die Erbschaft nach ihrem am 17.03.1992 verstorbenen Ehemann ausgeschlagen habe. Das Finanzamt nahm eine Aufteilung des Erstattungsbetrages von 1.553,43 DM vor. Danach entfielen auf … lediglich 158,15 DM, auf seine Ehefrau 1.395,28 DM.

Mit Rückforderungsbescheid vom 21.04.1993 forderte das Finanzamt vom Kläger die Rückzahlung von 1.395,28 DM. Hiergegen richtete sich der Einspruch des Klägers, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 14.02.1994 als unbegründet zurückwies. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird Bezug genommen.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, der Rückforderungsanspruch des Finanzamts richte sich nicht gegen ihn, sondern gegen die Erben nach …. Der Kläger sei nicht Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO), da er den zurückgeforderten Betrag nicht wie ein Zessionar aus eigenem erworbenen Recht erhalten habe,...

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