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Hessisches FG Beschluss vom 25.06.2001 - 6 V 1764/01

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rechtskräftig

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzbedürfnis bei Gewährung von Aussetzung der Vollziehung unter Widerrufsvorbehalt

Leitsatz (redaktionell)

  1. Nach einem gerichtlichen Aussetzungsantrag erledigt sich das Rechtsschutzbedürfnis nicht durch eine vom Finanzamt verfügte Aussetzung der Vollziehung „unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs”.
  2. Wird der gerichtliche Aussetzungsantrag im Zeitraum zwischen Bescheiderteilung und Einspruchsentscheidung gestellt, liegt die Dauer der Aussetzung der Vollziehung im Ermessen des Gerichts, wobei maßgeblich darauf abzustellen ist, wann sich die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes beheben lassen.
  3. Beruhen die ernstlichen Zweifel auf ungeklärten tatsächlichen Umständen kommt eine Aussetzung der Vollziehung regelmäßig nur bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung in Betracht während bei nicht absehbarer Klärung der tatsächlichen Verhältnisse ebenso wie bei auf rechtlichen Erwägungen beruhenden ernstliche Zweifeln eine Aussetzung der Vollziehung grundsätzlich über das Einspruchsverfahren hinaus zu gewähren ist.

Normenkette

FGO § 69 Abs. 3

Streitjahr(e)

1999

Tatbestand

Mit Haftungsbescheid vom 22.9.2000 hat der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) den Antragsteller als ehemaligen Mitgeschäftsführer der Firma T wegen Umsatzsteuerschulden in Höhe von … DM in Anspruch genommen. Dem liegt die Auffassung des FA zu Grunde, bei Lieferungen von Mobiltelefonen nach England handele es sich nicht um steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen, weil es sich bei dem englischen Empfänger um eine Scheinfirma handele. Der Haftungsbescheid enthält zur Begründung neben der Angabe der Rechtsgrundlage (§§ 34 und 75 Abgabenordnung -AO-) lediglich die beiden Sätze, dass die OHG inzwischen in eine GmbH umgewandelt worden s...

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