rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachweis der Scheinunternehmenseigenschaft bei innergemeinschaftlichen Umsätzen
Leitsatz (redaktionell)
1. Aus der Aberkennung der Identifikationsnummer kann nicht bereits geschlossen werden, daß es sich bei der Firma im Zeitpunkt der Lieferung um ein nicht am Wirtschaftsleben tatsächlich teilnehmendes Unternehmen gehandelt hat.
2. Der Maßstab der Sorgfaltspflichten i.S.d. § 6a Abs. 4 UStG kann nur durch individuelle Besonderheiten der jeweiligen Geschäftsbeziehung, nicht durch einen ganze Branchen ausschließenden Pauschalverdacht gesteigert werden.
Normenkette
UStG § 6a Abs. 3 S. 2; UStG § 6a Abs. 1 Nr. 2b; UStG § 6a Abs. 4; UStDV § 17a; UStDV § 17c
Streitjahr(e)
1999
Tatbestand
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag auf Aussetzung- bzw. Aufhebung der Vollziehung gegen die Vorauszahlungsbescheide vom 24.7.2000 für Juni und Juli 1999, mit denen der Antragsgegner (das Finanzamt – FA -) im Anschluß an eine noch nicht abgeschlossene Steuerfahndungsprüfung Nachforderungen von…DM für Juni und…DM für Juli 1999 festgesetzt hat, weil es als steuerfrei erklärte innergemeinschaftliche Lieferungen in Höhe von…DM für Juni 1999 bzw. von…DM als steuerpflichtig angesehen hat. Nach vergeblichem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung, den das FA mit der Begründung abgelehnt hat, beim Empfänger der Lieferungen handele es sich um eine Scheinfirma und zudem seien Voraussetzungen eines Vorsteuerabzugs nicht gegeben, hat die Antragstellerin gerichtliche Aussetzung beantragt und zur Begründung ausgeführt:
Sie habe im Juni und Juli 1999 fünfundzwanzig Lieferungen von Mobiltelefonen über…Mio DM an die englische Firma „A”, erbracht. Der Kontakt zu dieser Firma sei über die Tel.- bzw. Faxnummer…gelaufen. Die Ware sei durch den deutschen Spediteur...