Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz bei Abrechnungsbescheiden
Leitsatz (redaktionell)
Ein Abrechnungsbescheid, in dem über das (Nicht-)Erlöschen eines Steueranspruchs entschieden wird und in dem die Höhe der Steuerschuld festgestellt wird, ist unabhängig davon, ob die Steuer erstmalig oder nur wiederholend aufgeführt wird, als vollziehbarer Verwaltungsakt anzusehen.
Normenkette
FGO § 69 Abs. 3, § 114
Streitjahr(e)
1994, 1995
Nachgehend
Tatbestand
Der Antragsteller, der die Aussetzung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheides begehrt, war bis 1995 als selbständiger Lebensmittelkaufmann tätig. Das FA macht Steuerforderungen aus den Zeiträumen 1989 - 1995 in Höhe von 186.113,60 DM geltend. Der Antragsteller bot dem FA an, nahe Verwandte zur Zahlung von 7.500 Euro zu veranlassen, wenn das FA im Gegenzug die Steuerschulden erlasse.
Im Anschluß an eine Vollstreckungsankündigung vom 4.12.2002 sowie eine Pfändungsverfügung vom 20.3.2003 wegen Umsatzsteuerschulden 1994 und 1995 incl. Zinsen von zusammen 26.749,10 Euro sowie Säumniszuschlägen von 8.826,21 Euro beantragte der Antragsteller am 21.3.2003 den Erlaß eines Abrechnungsbescheides. Zur Begründung führte er aus, es sei hinsichtlich aller Steuerforderungen, die vor 1998 fällig gewesen seien, Zahlungsverjährung nach § 228 AO eingetreten. Eine Zahlungsaufforderung vom 4.12.2002 sei dem Antragsteller nicht zugegangen. Säumniszuschläge seien wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit zu erlassen.
Daraufhin führte das FA aus, die Verjährung sei jeweils durch rechtzeitige Zahlungsaufforderungen unterbrochen worden. Die Steuerschuld von 31.896 DM (Zahlungsverjährung Ende 2000) aufgrund des geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheides 12/1994 vom 11.8...