Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfungsnote in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 20. April 2004 zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsantragsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird – zugleich in Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts – für das Verfahren erster Instanz und das Zulassungsantragsverfahren auf je 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der fristgemäß gestellte und begründete Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Kläger hat in der von seinem Bevollmächtigten vorgelegten Antragsbegründung vom 6. August 2004 die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe (1.) eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), (2.) der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vom Verwaltungsgericht erlassenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), (3.) der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und (4.) der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO.
1. Dies gilt in Bezug auf den vom Kläger gerügten Verfahrensmangel jedenfalls deshalb, weil der Kläger nicht dargelegt hat, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf dem vom Kläger genannten Verfahrensmangel beruhen kann.
Nicht zu entscheiden braucht der Senat darüber, ob die Beurteilung, ob ein Vortrag frei gehalten oder abgelesen wurde, eine Tatsachenfeststellung darstellt oder ob es insoweit ...