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VG Darmstadt Urteil vom 20.04.2004 - 7 E 2415/03(2)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prüfungs- u. Versetzungsrecht

 

Nachgehend

Hessischer VGH (Beschluss vom 25.10.2004; Aktenzeichen 8 UZ 2057/04)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 

Tatbestand

Der Kläger, der die zweite juristische Staatsprüfung bestanden hat, wendet sich gegen die Bewertung seines Aktenvortrages und seiner mündlichen Leistungen im Prüfungsgespräch sowie dagegen, dass seine Prüfungsnote nicht gem. § 47 Abs. 3 JAG angehoben wurde.

Der am 17.10.1974 geborene Kläger studierte von 1995 bis 2000 an der C-Universität in B-Stadt Rechtswissenschaften. Die erste juristische Staatsprüfung bestand er am 07.02.2000 mit „befriedigend” (8,71 Punkte). Am 30.01.2001 legte er die erste juristische Staatsprüfung erneut ab (§ 21 a Abs. 5 Satz 1 JAG) und verbesserte seine Note auf „voll befriedigend” (9,88 Punkte).

Nachdem der Kläger am 13.04.2000 zum Rechtsreferendar ernannt worden war, begann er am 02.05.2000 seinen juristischen Vorbereitungsdienst im Bezirk des Landgerichts D.

Seine Leistungen im Vorbereitungsdienst wurden wie folgt bewertet:

Ausbildungsstelle

Arbeitsgemeinschaft

Zivilsachen

Gut

13

Voll befriedigend

11

Strafsachen

Sehr gut

16

Gut

13

Rechtsanwalt

Gut

15

Gut

13

Verwaltung

Voll befriedigend

10

Voll befriedigend

12

Pflichtwahlstelle

Gut

15

Gut

13

Im Klausurtermin Dezember 2001 schrieb der Kläger die Aufsichtsarbeiten, in welchen er folgende Bewertungen erhielt:

Z I

Z II

Z III

S I

S II

AW

Ö I

Ö II

1. Prüfer

12

4

9

9

6

9

6

11

2. Prüfer

12

4

9

9

6

9

7

8

Die am 06.06.2002 a...

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