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Hessischer VGH Beschluss vom 11.03.1997 - 22 TL 3981/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung. Lehrer. Listenwahl. Mehrheitswahl. Personalrat. Personalratswahl. Verhältniswahl. Wahlmodus. Wählbarkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Bei der Entscheidung über einen zulässig erhobenen Anfechtungsantrag betreffend eine Personalratswahl sind auch nicht innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemachte Anfechtungsgründe zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung).

Eine mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden ihrer Lehrergruppe beschäftigte und deshalb gemäß § 91 Abs. 1 Satz 3 HPVG wählbare Lehrkraft verliert ihre Wählbarkeit nicht deshalb, weil sie mit weniger als der Hälfte der wöchentlichen Pflichtstunden in ihrer Stammschule tätig, im Übrigen aber an andere Schulen abgeordnet bzw. für Personalratstätigkeit freigestellt ist.

Aus § 10 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 HPVG sowie § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 108 Abs. 1 Satz 1 HPVG ergibt sich, dass aktiv wahlberechtigte Personen, die in mehreren Dienststellen eingesetzt werden, nur in ihrer Stammbehörde wählbar sind.

 

Normenkette

HPVG § 10 Abs. 2 Sätze 1-2, § 108 Abs. 1 S. 1, § 22 Abs. 1, § 28 Abs. 1 Sätze 1-2, Abs. 2 Sätze 1-2, § 9 Abs. 3, § 91 Abs. 1 Sätze 2-3

 

Verfahrensgang

VG Frankfurt (Oder) (Beschluss vom 24.06.1996; Aktenzeichen 23 L 3/96 (V))

 

Tatbestand

I.

Der Antragsteller will erreichen, dass die in der Zeit vom 7. bis 8. Mai 1996 in der E-K-Schule, durchgeführte Personalratswahl in der Gruppe der Angestellten für ungültig erklärt wird.

Der Antragsteller ist ein Verband, in dem sich Lehrer zusammen geschlossen haben. Frau Dr. H. ist Mitglied des Antragstellers. Sie wurde für die Gruppe der Angestellten auf der Liste 2, „Freie”, vorgeschlagen. Auf der Liste „GEW” wurde – ebenfalls betreffend die Gruppe der Angestellten – die Lehrerin für muttersprachli...

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