Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, das er am 30. September 1991 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zuließ.
Es handelt sich um einen Nissan E 260, der über 4 Türen und eine Heckklappe verfügt. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 145 km/h.
An dem Fahrzeug sind technische Veränderungen vorgenommen worden. Die hinteren Rücksitze wurden ausgebaut und zwischen den Vordersitzen und dem Rückraum eine Abtrennung eingefügt. Die hinteren Sicherheitsgurte wurden entfernt und die Sitzbefestigungspunkte unbrauchbar gemacht. Im rückwärtigen Laderaum befindet sich eine Bodenplatte. Damit entsprach das Fahrzeug den Kriterien für die Umstufung eines Pkw in einen Lkw, die der Technische Überwachungsverein Rheinland aufgestellt und in einem Informationsschreiben vom 07. Oktober 1991 mitgeteilt hatte und die in den Streitjahren noch Gültigkeit besaßen. Dieses Informationsschreiben ist den Beteiligten vom Gericht übersandt worden. Die Umänderung des Fahrzeuges führte auch dazu, daß die rückwärtige Ladefläche mehr als 50 v.H. der Gesamtfläche ausmachte.
Das zulässige Gesamtgewicht betrug nunmehr 2625 kg, das Leergewicht 1920 kg, so daß sich die Nutzlast auf 705 kg errechnete. Aufgrund der technischen Veränderungen wurde das Fahrzeug, das ursprünglich als Pkw konzipiert worden war, zulassungsrechtlich als Lkw eingestuft.
Dem Finanzamt wurden die für die Besteuerung erforderlichen Daten von der Zulassungsstelle im EDV-Verfahren so übermittelt, wie sie bei der Zulassung im Fahrzeugbrief und ...