Entscheidungsstichwort (Thema)
Kraftfahrzeugsteuer
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die kraftfahrzeugsteuerrechtliche Einordnung eines Fahrzeuges als Pkw oder als Lkw.
Der Kläger ist Halter eines Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … das er aus den USA eingeführt und am 27. Mai 1997 zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen hat.
Es handelt sich um einen Ford Ranger (USA) pick up, der über 2 Türen und eine offene Ladefläche verfügt, die durch eine Metallwand von der Fahrerkabine abgetrennt ist. Diese Ladefläche ist 1,84 m lang und 1,17 m breit. Die Länge des Führerhauses – gemessen von der Vorderkante des Gaspedals bis an die Trennwand zur Ladefläche – misst 1,72 m. Die Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges beträgt 165 km/h.
Das zulässige Gesamtgewicht beträgt 2023 kg, das Leergewicht 1750 kg, so dass sich die Nutzlast auf 273 kg errechnet. Für das Fahrzeug wurde auf Grund eines Gutachtens des TÜV Siegen unter der Fahrzeugart „Lkw offener Kasten” eine allgemeine Betriebserlaubnis erteilt.
Nach Überprüfung der technischen Daten vertrat das Finanzamt die Auffassung, das Fahrzeug sei kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Pkw zu behandeln. Es erließ am 17. Juli 1997 einen Kraftfahrzeugsteuerbescheid für die Zeit ab 27. Mai 1997, mit dem es die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes – KraftStG – festsetzte (Pkw-Besteuerung). Den hiergegen eingelegten Einspruch wies es mit Entscheidung vom 12. Januar 1998 zurück.
Am 12. Februar 1998 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Auffassung, bei dem Fahrzeug handele es sich um einen Lkw. So habe auch das Hauptzollamt Bremerhaven mit Bescheid vom 15. Mai 1997 die Einfuhrabgaben unter Zugrundelegung des Zolltarifs für Lk...