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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 28.10.2003 - 2 K 2889/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale bei unentgeltlicher Sammelbeförderung zu wechselnden Einsatzstellen

 

Leitsatz (amtlich)

Mangels regelmäßiger Arbeitsstätte ist keine Entfernungspauschale anzusetzen, soweit für Einsatzwechseltätigkeit die Reisekostengrundsätze R 38 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. R 37 Abs. 5 LStR 2001 und H 38 "Einsatzwechseltätigkeit" LStH 2001 Anwendung finden. Soweit die Tätigkeit am selben Einsatzort den 3-Monats-Zeitraum der R 37 Abs. 3 Satz 3 LStR 2001 überschreitet, steht dem Arbeitnehmer die Entfernungspauschale trotz unentgeltlicher Sammelbeförderung zu.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 70/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2001 zusteht.

Der 1964 geborene Kläger wird mit seiner 1967 geborenen Ehefrau - sie ist Krankenschwester - zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist mit einem Jahresbruttoarbeitslohn von 82.731,-- DM als Maurerpolier bei einer GmbH beschäftigt. Für das Streitjahr 2001 machte er die Entfernungspauschale für 133 Arbeitstage und eine Entfernung von 93 km als Werbungskosten geltend (= 9.763,-- DM). Dies begründete er damit, dass er an 133 Tagen auf verschiedenen auswärtigen Baustellen, die alle mehr als 30 km vom Betriebssitz und von seiner Wohnung entfernt gewesen seien, eingesetzt worden sei. Dabei seien die genannten 93 km die ämittlere Entfernung (kürzeste Entfernung: 49 km; größte Entfernung: 172 km; Aufstellung Bl. 11 ESt-Akte sowie Seite 2 der Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 2002). Bis auf einen Einsatz auf einer Baustelle in K (Entfernung: 100 km), der vom 19. März bis zum 03. August 2001 an 61 Tagen durchgeführt worden sei, hätten sämtliche anderen Einsätze den Zeitraum von 3 ...

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