Entscheidungsstichwort (Thema)
Gesellschafterhaftung bei GdbR
Leitsatz (redaktionell)
Die Gesellschafter einer GdbR haften für Unternehmensteuerschulden entsprechend § 128 HGB.
Normenkette
AO § 191 Abs. 1; HGB § 128
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Haftung der Gesellschafter für Lohnsteuer- und Umsatzsteuerschulden einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts - GdbR -, über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Der Kläger und sein Bruder waren zu je 50 v. H. an einer GdbR beteiligt, die unter dem Namen „...“ eine Schreinerei in d betrieb. Mit Beschluss vom 6. März 1996 eröffnete das Amtgericht in B auf Antrag der Gesellschafter das Konkursverfahren (Amtsgericht B, Bl. 7 der Vollstreckungsakten - im folgenden: VA). Das Konkursverfahren ist mit Beschluss vom 10. Januar 1997 gemäß § 163 der Konkursordnung - KO - nach Abhaltung des Schlusstermins aufgehoben worden. Nachdem bei der GdbR am 16. April 1996 eine Umsatzsteuersonderprüfung durchgeführt worden war (Bericht vom 29. April 1996) und weitere offene Steuerforderungen ermittelt worden waren, meldete der Beklagte am 14. Mai 1996 rückständige Steuern und steuerliche Nebenleistungen zur Konkurstabelle ein. In den angemeldeten Forderungen sind - zum Teil in geringfügig abweichender Höhe - die Steuern und steuerlichen Nebenleistungen enthalten, die Gegenstand des angefochtenen Haftungsbescheides sind. Die Forderungen sind im Prüfungstermin vor dem Amtsgericht B am 17. Juli 1996 als vorläufig bestritten festgestellt worden.
Nachdem Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber der GdbR keinen Erfolg zeigten, kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 2. Oktober 1997 gegenüber dem Kläger und seinem Bruder die Möglichkeit einer Inanspruchnahme als Haftungsschuldner an. Die Schreiben waren an den steuerlichen Berater, H...