Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsbescheid 1994
Tenor
I. Die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30. März 1995 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Einspruch der Klägerin vom 26. Oktober 1994 gegen den Haftungsbescheid vom 26. September 1994 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.
IV. Wegen der vom Beklagten zu tragenden Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin als Gesellschafterin-Geschäftsführerin der Fa. … für deren Steuerschulden haftet.
Die Fa. … wurde am 18. Dezember 1985 mit notariell beurkundetem Gesellschaftsvertrag gegründet und am 28. Februar 1986 in das Handelsregister beim Amtsgericht … eingetragen. Die Firma firmierte zunächst unter dem Namen „…” und wurde später wegen einer in … ansässigen Firma in „…” umbenannt. Die in … ansässige Firma betrieb nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages die Betreuung und Beratung medizinischer Praxen und den Vertrieb medizinisch-technischer Geräte nebst allen hiermit im Zusammenhang stehenden Geschäften. Das Stammkapital beträgt 51.000,– DM, das zu gleichen Teilen gehalten wird von den Eheleuten … und … sowie …. Zur Geschäftsführerin wurde die Klägerin, die Gesellschafterin … bestellt, die dieses Amt vom 18. Dezember 1985 bis zum 11. Januar 1994 inne hatte. Im Rahmen einer Außenprüfung stellte das beklagte Finanzamt Koblenz fest, daß die an eine in … ansässige Domizilgesellschaft namens … gezahlten Provisionen nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen waren und änderte zun...