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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 25.04.2019 - 6 K 1630/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Gebäude als Berichtigungsobjekt bei Verwendung nach Baufortschritt

Leitsatz (amtlich)

Werden einzelne Gebäudeteile eines in den Jahren 2006 bis 2008 errichteten und insgesamt dem Unternehmen zugeordneten Gebäudes zu unterschiedlichen Zeitpunkten fertig gestellt und die fertigen Gebäudeteile vor der Fertigstellung der übrigen bereits für die Erzielung von Umsätzen verwendet, so ist bei einer Vorsteuerberichtigung aufgrund Änderung der Flächenverhältnisse für die Verwendung auf das gesamte Gebäude als Berichtigungsobjekt abzustellen (entgegen Abschnitt 15a.3 Absatz 2 Satz 1 UStAE).

Normenkette

UStG § 15a Abs. 1; UStDV § 44 Abs. 2; UStAE 15a.3 Abs. 2 S. 1

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.04.2020; Aktenzeichen XI R 14/19)

Tatbestand

Streitig ist, ob die Bagatellgrenzen für eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG überschritten sind.

Der Kläger hat einen Weinbau-Betrieb und einen Gewerbebetrieb Weinkommission und landwirtschaftliche Dienstleistungen. Die Vermietung zweier Ferienwohnungen wurde in den Streitjahren noch nicht ausgeübt.

Seine landwirtschaftlichen Umsätze versteuerte der Kläger gemäß § 24 UStG, die übrigen gemäß § 20 UStG.

Im Jahr 2006 erweiterte der Kläger sein Betriebsgebäude und errichtete ein gemischt genutztes Wohnhaus. Nach den Plänen befinden sich im Keller eine kleine abgeschlossene Wohnung für Erntehelfer, Labor, Büro, Archiv und Räume für die Weinkommission. Im Erdgeschoss befindet sich neben privaten Wohnräumen ein Empfangsraum. Im Obergeschoss sind neben weiteren privaten Wohnräumen zwei Ferienwohnungen untergebracht.

Im Dezember 2008 waren Unter- und Erdgeschoss sowie die Wohnräume im Obergeschoss fertig gestellt.

Der Kläger ordnete das gesamte Gebäude seinem Unternehmen zu und beantragte den Vorsteuerabzug aus den Baukosten...

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