Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug nach Rechnungsberichtigung
Leitsatz (amtlich)
Aus der Entscheidung des EuGH vom 15. Juli 2010 "Pannon Gép" kann nicht geschlossen werden, dass der EuGH seine Rechtsprechung zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs nach der Entscheidung vom 29. April 2004 "Terra Baubedarf" aufheben wollte und dass einer Rechnungsberichtigung grundsätzlich Rückwirkung zukomme.
Normenkette
Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a; Sechste Richtlinie 77/388/EWG Art. 18 Abs. 2 Buchst. a; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 25.03.2011; Aktenzeichen V B 94/10)
BFH (Beschluss vom 25.03.2011; Aktenzeichen V B 94/10)
Tatbestand
Strittig ist die Berechtigung zum Vorsteuerabzug als Leistungsempfänger.
Die Klägerin ist eine unternehmerisch tätige Grundstücksgemeinschaft (Bruchteilsgemeinschaft, vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2009) und besteht aus den Eheleuten H. und N. C. Mit notarieller Urkunde vom 12. September 1997 erwarben die Eheleute das Grundstück E-Straße in A und vermieteten das unbebaute Grundstück ab dem 1. Oktober 1997 an die Firma C-Bau GmbH, deren Alleingesellschafter der Ehemann ist, als Lagerplatz mit offenem Umsatzsteuerausweis. In der Umsatzsteuererklärung 1997 verzichtete die Klägerin auf die Steuerbefreiung der Mietumsätze. Im Kalenderjahr 1998 wurde auf dem Grundstück nach Baugenehmigung durch die zuständige Kreisverwaltung ein Zweifamilienhaus mit Lagerhalle und Büro errichtet. Ab dem 1. Januar 1999 vermietete die Klägerin die Lagerhalle, das Büro und drei Parkmöglichkeiten an die GmbH ebenfalls mit offen ausgewiesener Umsatzsteuer (Mietvertrag zum 1. Januar 1999, Blatt 19 ff der Bp-Berichtsakte). In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998 erklärte die Klägerin u.a. Vorsteuern aus d...