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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.09.2003 - 2 K 3118/99

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Abgrenzung von Gebäuden und Betriebsvorrichtungen bei einem Zementwerk

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Bauwerk ist als Betriebsvorrichtung und nicht als Gebäude zu bewerten, wenn während eines stetigen Betriebsablaufs der Schallpegel den arbeitsrechtlich zulässigen Wert für Arbeitsplätze in Arbeitsräumen von 90 dB dauerhaft überschreitet. Bei der Bestimmung der Lärmgrenze von 90 dB ist maßgeblich auf die Durchschnittswerte der wesentlichen Bauwerksteile abzustellen.

 

Normenkette

BewG § 68 Abs. 1-2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.06.2005; Aktenzeichen II R 67/04)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob verschiedene Baulichkeiten innerhalb einer Fabrikationsanlage dem Grundvermögen zuzuordnen oder als Betriebsvorrichtungen zu bewerten sind.

Die Klägerin ist seit 1962 Eigentümerin eines Geschäftsgrundstücks in G, auf dem eine Zementfabrik betrieben wird.

Wegen der Gesamtansicht der Fabrik wird auf den Lageplan, Bl. 33 Prozessakte, verwiesen, weiterhin auf die Pläne betreffend Brecheranlage, Rohmühlen 1 und 2, Trockneranlage 1 und 2 sowie Zementmühlen 1 – 3, jeweils mit Angabe der Lärmmesspunkte und -werte, Bl. 481 – 490 der Einheitswertakte des Beklagten, Az.: 12/0/126.

Mit Schreiben vom 30. Januar 1998 wurde die Klägerin aufgefordert, auf den 01. Januar 1998 eine Erklärung zur Feststellung eines Einheitswerts einzureichen, da bauliche Veränderungen durchgeführt worden waren. Bei Abgabe dieser Erklärung beantragte die Klägerin, verschiedene Bauwerke nicht mehr als Gebäude sondern als Betriebsvorrichtungen zu behandeln, da bei diesen Baulichkeiten die durch den Betriebsablauf verursachte Lärmbelästigung den arbeitsrechtlich zulässigen Beurteilungspegel überschritten. Der Beklagten entsprach diesem Antrag nicht und bewertete die strittigen Bauwerke weiterhin als Gebäud...

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