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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 23.08.1995 - 1 K 2134/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlasses von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 1978 bis 1981

 

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

 

Tatbestand

Der Streit geht um den Erlaß von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer.

Die Kläger sind Eheleute und Miteigentümer zu je 1/2 zweier Zweifamilienhäuser in …, die sie ab 1976 über … … an amerikanische Dienststellen steuerfrei vermietet hatten. Die umsatzsteuerliche Behandlung wurde streitig, nachdem die Kläger mit notarieller Urkunde vom 23. Dezember 1976 ihren drei Kindern ab 1. Januar 1977 einen Quotennießbrauch zu je 1/4 auf die Dauer von zehn Jahren an den Grundstücken bestellt hatten. Im Anschluß an einen Umsatzsteuerrechtsstreit für das Jahr 1977, der durch Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 5. November 1982 6 K 403/80 (Bl. 111 USt-Akten III) rechtskräftig entschieden worden war, kam das Finanzamt zur Überzeugung, die Gemeinschaft der Kläger sei auch über den 1. Januar 1977 hinaus Unternehmer geblieben und habe in Höhe des ihr verbliebenen viertels der Mieteinnahmen steuerfreie Vermietungsumsätze ausgeführt sowie bezüglich des den Kindern eingeräumten Quotennießbrauchs einen steuerpflichtigen Verwendungseigenverbrauch bewirkt. Mit Umsatzsteuerbescheiden 1978 bis 1981 vom 13. Oktober 1983 (Bl. 137–143 USt-Akten III) setzte das Finanzamt Umsatzsteuern von 4.381,40 DM (1978), 4.372,– DM (1979), 4.400,65 DM (1980) und 3.355,10 DM (1981) fest. Der Einspruch, mit dem die Kläger ein Fortbestehen des Unternehmens „Grundstücksgemeinschaft Eheleute” bestritten, führte mit Einspruchsentscheidung vom 19. April 1984 (Bl. 181 USt-Akten III) zu einer Herabsetzung der Umsatzsteuer 1978–1980 auf 4.225,– (1978), 3.262,– DM (1979) und 4.343,– DM (1980), wahrend das Finanzamt hingegen di...

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